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1
Jahr Tätigkeit (Basis 40 Std. Woche) in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses oder einer
Institution, die über eine Ausbildungsstelle zum Facharzt für
Psychiatrie verfügt, in der entsprechenden Fachabteilung.
Bei
einer geringeren Wochenstundenzahl (mind. 10 Std.) verlängert sich der
Zeitraum entsprechend.
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1.
Ein halbes Jahr Tätigkeit (Basis 40 Std. Woche) in einem
Krankenhaus oder in einer psychosozialen Einrichtung, in der
Krankenbehandlung durchgeführt wird. Bei einer geringeren
Wochenstundenzahl (mind. 10 Std.) verlängert sich der Zeitraum
entsprechend.
plus
2a.
500 Stunden psychotherapeutische Krankenbehandlung in
kontinuierlicher Tätigkeit nach Listeneintragung mit Schwerpunktsetzung
in den Diagnosegruppen F0, F1, F2, F3, F6.
oder
2b.
Zusätzlich zur Tätigkeit gemäß 1. 18 Monate kontinuierliche Tätigkeit
in einem Krankenhaus oder einer psychosozialen Einrichtung, in der
Krankenbehandlung durchgeführt wird.
3.
Spezialisierte Kinder- und Jugendtherapeutinnen können einen Großteil
der unter 2a. nachzuweisenden Behandlungsstunden durch Nachweis der
Behandlung von schweren psychischen Störungen des Kindes- und
Jugendalters erbringen. (Schwere Essstörungen, schwere Erlebnis- und
Belastungsreaktion nach traumatisierenden Erlebnissen oder durch
traumatisierende Entwicklungsbedingungen, extreme Persönlichkeitsstörungen)
aus den Diagnosegruppen F8, F9, F3.
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1.
Mindestens 344 Stunden kontinuierliche Tätigkeit in einer
psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses oder in einer Einrichtung,
die als Ausbildungseinrichtung zum Facharzt für Psychiatrie anerkannt
ist, in unmittelbarer Begleitung einer Person, die ärztliche Tätigkeit
im ständigen Patientenkontakt durchführt oder bei einem Facharzt für
Psychiatrie. Dieser Nachweis kann in zwei geschlossenen Blöcken erbracht
werden.
plus
2.
14 Tage (80 Stunden) Seminar, in dem eingehende Kenntnisse über
schwere Krankheitsbilder vermittelt werden sollen
3.
1000 Stunden psychotherapeutische Krankenbehandlung in
kontinuierlicher Tätigkeit nach Listeneintragung mit Schwerpunktsetzung
in den Diagnosegruppen F0, F1, F2, F3, F6
4. Für spezialisierte
Kinder- und Jugendtherapeutinnen gelten die Bestimmungen nach Variante B
sinngemäß
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